BFH - Beschluss vom 28.04.2011
VIII B 185/10
Normen:
FGO § 78;
Fundstellen:
wistra 2011, 433
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg Beschluss, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 V 3325/10

Anspruch eines Rechtsanwalts auf Übersendung einer Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und Beschwerdegegners zur Einsichtnahme in seiner Kanzlei

BFH, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen VIII B 185/10

DRsp Nr. 2011/15180

Anspruch eines Rechtsanwalts auf Übersendung einer Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und Beschwerdegegners zur Einsichtnahme in seiner Kanzlei

Normenkette:

FGO § 78;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen die Ablehnung des Finanzgerichts (FG), ihm die begehrte Einsicht in die Akten des von ihm anhängig gemachten Aussetzungsverfahrens wegen Vollziehung der Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2007 durch Übersendung der Akten in seine Kanzlei zu gewähren, ist unbegründet.

1.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Antrags- und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zur Einsichtnahme in seine Kanzlei übersandt werden.

a)

Nach ständiger Rechtsprechung ist der die Akteneinsicht regelnden Vorschrift des § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schon nach dem Wortlaut des Absatzes 1 ("einsehen") sowie der Regelung über die Abschriften in Absatz 2 zu entnehmen, dass Beteiligte finanzgerichtlicher Verfahren regelmäßig Akten nur an Gerichtsstelle einsehen können (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 2. September 2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49, m.w.N.). Dies dient dazu, das Risiko eines Aktenverlusts zu verringern und das Steuergeheimnis gegenüber Dritten zu wahren.

b)