FG Düsseldorf - Urteil vom 05.02.2020
4 K 1099/14 Z
Normen:
ZK Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1;

Anspruch eines Schuhherstellers auf Erstattung des Antidumpingzolls für aus China und Vietnam eingeführte Schuhe; Wirksamkeit eines Einfuhrabgabenbescheides

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 4 K 1099/14 Z

DRsp Nr. 2020/6813

Anspruch eines Schuhherstellers auf Erstattung des Antidumpingzolls für aus China und Vietnam eingeführte Schuhe; Wirksamkeit eines Einfuhrabgabenbescheides

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1;

Tatbestand

Die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (VO 1472/2006) trat am 07. Oktober 2006 in Kraft. Sie blieb bis zum Auslaufen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht (DVO 1294/2009), nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (VO 384/96) bis zum 31. März 2011 in Kraft.