Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2018 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen infolge einer nachträglich festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft.
Zwischen den Parteien bestand in der Zeit von Mai 2001 bis 30. September 2017 ein Arbeitsverhältnis. Das Bruttomonatsarbeitseinkommen des Klägers betrug 2.553,11 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Vom 20. Oktober 2016 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses war der am 3. Juni 1957 geborene Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2018 stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz einen Grad der Behinderung von 50 rückwirkend ab dem 7. Dezember 2015 fest.
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