BFH - Urteil vom 04.08.2011
III R 36/08
Normen:
VO 1408/71 /EG; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1664/07

Anspruch eines selbstständigen polnischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland auf Kindergeld für ein in Polen wohnhaftes Kind; Voraussetzungen für die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der VO 1408/71/EG

BFH, Urteil vom 04.08.2011 - Aktenzeichen III R 36/08

DRsp Nr. 2011/22252

Anspruch eines selbstständigen polnischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland auf Kindergeld für ein in Polen wohnhaftes Kind; Voraussetzungen für die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der VO 1408/71/EG

1. NV: Der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 wird im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des Titels I in Art. 2 der VO Nr. 1408/71 festgelegt. Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die Verordnung insbesondere für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. 2. NV: Für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bzw. Selbständige auch die Voraussetzungen erfüllt, die in ihrem Anhang I Teil I Buchst. D aufgeführt sind. 3. NV: Erforderlich, aber auch ausreichend für die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der VO Nr. 1408/71 ist, dass eine Person nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 in irgendeinem der von ihrem sachlichen Geltungsbereich erfassten Zweige der sozialen Sicherheit in irgendeinem Mitgliedstaat der EU versichert ist.