FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.11.2021
6 K 6149/21
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; EStG § 66 Abs. 1 S. 2;

Anspruch eines serbischen Staatsbürgers mit Aufenthaltstitel in Deutschland auf den sog. Kinderbonus

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2021 - Aktenzeichen 6 K 6149/21

DRsp Nr. 2022/1185

Anspruch eines serbischen Staatsbürgers mit Aufenthaltstitel in Deutschland auf den sog. Kinderbonus

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2; EStG § 66 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf den sog. Kinderbonus 2021.

Der Kläger, Vater des am ... geborenen Kindes ..., ist serbischer Staatsbürger mit Aufenthaltstitel in Deutschland gemäß § 28 Abs. 1 Ziff. 1 Aufenthaltsgesetz.

Bis September 2020 hatte der Ehemann des Klägers Kindergeld in monatlicher Höhe von zuletzt 204,- EUR für sein Stiefkind ..., das leibliche Kind des Klägers, bezogen. Nach Wohnsitzwechsel des Kindes ...s nach Serbien am 24. September 2020, wo er fortan die Schule besuchte und von Verwandten versorgt wurde, beantragte der Kläger mit Wirkung ab Oktober 2020 die Festsetzung und Auszahlung von Abkommenskindergeld nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 389, nachfolgend: deutsch-jugoslawisches Sozialabkommen). Die Beklagte bewilligte das Abkommenskindergeld mit Bescheid vom 19. Mai 2021 antragsgemäß in monatlicher Höhe von 5,11 EUR ab Oktober 2020 bis Februar 2031.