Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf den sog. Kinderbonus 2021.
Der Kläger, Vater des am ... geborenen Kindes ..., ist serbischer Staatsbürger mit Aufenthaltstitel in Deutschland gemäß §
Bis September 2020 hatte der Ehemann des Klägers Kindergeld in monatlicher Höhe von zuletzt 204,- EUR für sein Stiefkind ..., das leibliche Kind des Klägers, bezogen. Nach Wohnsitzwechsel des Kindes ...s nach Serbien am 24. September 2020, wo er fortan die Schule besuchte und von Verwandten versorgt wurde, beantragte der Kläger mit Wirkung ab Oktober 2020 die Festsetzung und Auszahlung von Abkommenskindergeld nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969,
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