BFH - Urteil vom 12.03.2020
VI R 35/17
Normen:
AO §§ 163, 227; EStG §§ 14, 16;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 849
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1519/14

Anspruch eines Steuerpflichtigen auf eine Billigkeitsregelung aufgrund einer mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehenden Richtlinie

BFH, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen VI R 35/17

DRsp Nr. 2020/9808

Anspruch eines Steuerpflichtigen auf eine Billigkeitsregelung aufgrund einer mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehenden Richtlinie

1. NV: Bei der Verwaltungsanweisung im koordinierten Ländererlass vom 17.12.1965 (BStBl II 1966, 34) handelt es sich nicht um eine Billigkeitsregelung, sondern um eine norminterpretierende, mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehende Richtlinie, die keinen Vertrauenstatbestand begründen kann. 2. NV: Eine Übergangsregelung der Finanzverwaltung kann nicht in Form einer typisierenden Billigkeitsregelung getroffen werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22.11.2016 – 12 K 1519/14 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Normenkette:

AO §§ 163, 227; EStG §§ 14, 16;

Gründe

I.

Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) sind je zur Hälfte Erbinnen ihrer 2005 verstorbenen Mutter (M). M hatte ihrerseits von ihrem vorverstorbenen Ehemann (E) im Jahr 1987 einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb übernommen. Eine Aufgabeerklärung wurde nicht abgegeben. Weder E noch M wurden in dieser Zeit steuerlich geführt.