FG München - Urteil vom 11.05.2016
3 K 385/13
Normen:
AO § 91 Abs. 1; AO § 364;

Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Einsicht in die von den Finanzbehörden geführten Akten

FG München, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 3 K 385/13

DRsp Nr. 2016/10422

Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Einsicht in die von den Finanzbehörden geführten Akten

1. Das in der Abgabenordnung geregelte Verfahrensrecht im Besteuerungsverfahren enthält keine Regelung, die dem Steuerpflichtigen ein Recht auf die Einsicht in die von den Finanzbehörden geführten Akten einräumt. Dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter steht aber ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zu.2. Daraus, dass die gesetzlichen Vorschriften der AO eine Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren überhaupt nicht vorsehen, ist abzuleiten, dass die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen in Frage kommt. Das ist bei einer Beurteilung des ausgeübten Ermessens zu berücksichtigen, weil die jeweilige Ermächtigungsvorschrift die gesetzlichen Grenzen des Ermessens normiert.3. In einem umfassenden steuerlichen Prüfungsverfahren liegt es auf der Hand, dass davon auch die steuerlichen Verhältnisse Dritter - und damit das nach § 30 AO zu beachtende Steuergeheimnis - betroffen sind.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 91 Abs. 1; AO § 364;

Gründe

I.