BFH - Beschluss vom 25.03.2011
II B 141/10
Normen:
AO § 122 Abs. 5 S. 1; FGO § 47 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14053/08

Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Erlass von Säumniszuschlägen zur Erbschaftsteuer über einen bereits erfolgten Teilerlass hinaus

BFH, Beschluss vom 25.03.2011 - Aktenzeichen II B 141/10

DRsp Nr. 2011/6857

Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Erlass von Säumniszuschlägen zur Erbschaftsteuer über einen bereits erfolgten Teilerlass hinaus

1. NV: Ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird. 2. NV: Wird ein Verwaltungsakt durch Empfangsbekenntnis zugestellt, beginnt eine Rechtsbehelfsfrist mit Ablauf des Tages, an dem der Zustellungsadressat das Empfangsbekenntnis unterzeichnet. § 122 Abs. 2 Halbsatz 1 Nr. 1 AO ist als Regelung über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch einfachen Brief nicht anwendbar.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 5 S. 1; FGO § 47 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die entstandenen Säumniszuschläge zur Erbschaftsteuer über den bereits erfolgten Teilerlass hinaus in vollem Umfang zu erlassen, durch Bescheid vom 9. Juni 2009 ab und wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 14. September 2009 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers, einem Steuerberater, ausweislich des von diesem datierten, unterzeichneten und an das FA zurückgesandten Empfangsbekenntnisses am 15. September 2009 zugestellt.