FG München - Urteil vom 09.07.2014
1 K 296/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 11; PatKostG § 4 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 6;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1258

Anspruch eines Steuerschuldners gegenüber dem Finanzamt auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft; Behandlung der von einer Patentanwaltssozietät zu zahlenden Gebühren für Schutzrechtsanmeldungen an das Europäische oder das Deutsche Patentamt als Betriebsausgaben

FG München, Urteil vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 1 K 296/11

DRsp Nr. 2016/6343

Anspruch eines Steuerschuldners gegenüber dem Finanzamt auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft; Behandlung der von einer Patentanwaltssozietät zu zahlenden Gebühren für Schutzrechtsanmeldungen an das Europäische oder das Deutsche Patentamt als Betriebsausgaben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 11; PatKostG § 4 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 6;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer verbindlichen Auskunft mit dem von der Klägerin begehrten Inhalt.

Die Beteiligten der Klägerin erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) aus dem gemeinsamen Betrieb einer Patentanwaltskanzlei; die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs 3 EStG. Diese Einkünfte werden beim Beklagten (dem Finanzamt ... - Finanzamt -) einheitlich und gesondert festgestellt.