OLG München - Endurteil vom 27.05.2020
7 U 3086/19
Normen:
BGB § 705;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 10700/18

Anspruch eines stillen Gesellschafters auf Vorabzahlung eines Teils des Abfindungsguthabens

OLG München, Endurteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 7 U 3086/19

DRsp Nr. 2020/8363

Anspruch eines stillen Gesellschafters auf Vorabzahlung eines Teils des Abfindungsguthabens

Eine selbständige Geltendmachung eines (Teil-)Auseinandersetzungsguthabens durch einen stillen Gesellschafter ist ohne vorher durchgeführte Auseinandersetzung der Gesellschaft nur dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung in zulässiger Weise vorweggenommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens nicht besteht. Diese Gefahr ist wiederum nur dann auszuschließen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass sich im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung in jedem Fall ein positiver Saldo für den stillen Gesellschafter ergibt (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.05.2019, Az. 8 HK O 10700/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers K. zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Nebenintervenient selbst.

3.

Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.