Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Juni 2011 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht - vom 31. März 2011 insoweit aufgehoben, als sie die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks betreffen.
Das Amtsgericht Hamburg - Registergericht - wird angewiesen, bei einer Eintragung von R. B. und M. B. als Rechtsnachfolger des Kommanditisten J. B. weiter einzutragen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
I. Der Antragsteller ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 22. April 2009 verstorbenen J. B. Dessen Erben sind ausweislich eines privatschriftlichen Testaments R. B. und M.
B. Der Erblasser war mit einer Hafteinlage von 10.000 € Kommanditist der O. GmbH & Co. KG.
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