Unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 22. Januar 2020 und vom 19. Februar 2020 und der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2020 wird der Beklagte verpflichtet, eine Stromsteuerentlastung nach §
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ist als Erzeuger von Strom und Wärme aus Biogas tätig.
Sie stellte beim Beklagten (dem Hauptzollamt Schweinfurt - HZA) einen Antrag auf Festsetzung einer Entlastung nach §
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