BFH - Urteil vom 07.07.2011
V R 36/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; UStG § 15 Abs. 4; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3863/06

Anspruch eines Unternehmers auf flächenbezogene Vorsteueraufteilung bei Verwendung einzelner Standflächen einer Spielhalle für den Betrieb umsatzsteuerpflichtiger und umsatzsteuerfreier Spielgeräte

BFH, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen V R 36/10

DRsp Nr. 2011/18255

Anspruch eines Unternehmers auf flächenbezogene Vorsteueraufteilung bei Verwendung einzelner Standflächen einer Spielhalle für den Betrieb umsatzsteuerpflichtiger und umsatzsteuerfreier Spielgeräte

Vorsteueraufteilung in einer Spielhalle 1. Beruft sich der Unternehmer aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Steuerfreiheit eines Teils seiner Leistungen auf eine im UStG nicht zutreffend umgesetzte Steuerbefreiung der Richtlinie 77/388/EWG, ist auch über die Frage der Vorsteueraufteilung nach dieser Richtlinie zu entscheiden.2. Unabhängig davon, ob Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG eine hinreichende Rechtsgrundlage für § 15 Abs. 4 UStG ist, kann der Unternehmer eine flächenbezogene Vorsteueraufteilung nur beanspruchen, wenn diese sachgerecht ist. Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer einzelne Standflächen einer Spielhalle teilweise für den Betrieb umsatzsteuerpflichtiger und teilweise für den Betrieb umsatzsteuerfreier Spielgeräte verwendet.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; UStG § 15 Abs. 4; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5;

Gründe

I.