OLG Thüringen - Urteil vom 26.01.2024
9 U 364/18
Normen:
BGB § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 204; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
AK 2024, 75
AnwBl 2024, 146
NWB 2024, 586
MDR 2024, 533
NJ 2024, 173
DStR 2024, 1031
ZAP 2024, 201
r+s 2024, 279
ZAP EN-Nr. 154/2024
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 582/17

Anspruch eines Versicherers gegenüber einer Rechtsanwaltskanzlei auf Ersatz eines Kostenschadens aus übergegangenem Recht; Führen eines von vorneherein und offensichtlich aussichtslosen Rechtsstreits für ihre Mandanten; Kennenmüssen der höchstrichterlichen Rechtsprechung

OLG Thüringen, Urteil vom 26.01.2024 - Aktenzeichen 9 U 364/18

DRsp Nr. 2024/8105

Anspruch eines Versicherers gegenüber einer Rechtsanwaltskanzlei auf Ersatz eines Kostenschadens aus übergegangenem Recht; Führen eines von vorneherein und offensichtlich aussichtslosen Rechtsstreits für ihre Mandanten; Kennenmüssen der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts G. vom 24.04.2018 - 3 O 582/17 - wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.004,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.189,13 EUR seit dem 31.12.2016, aus weiteren 2.457,44 EUR seit dem 21.04.2017 und aus weiteren 2.357,63 EUR seit dem 21.11.2017 zu zahlen.

2.

Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Höhe von 2.415,55 EUR wird die Klage auf Grund des Verzichts abgewiesen.

3.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Der Inzidentantrag der Beklagten wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat 28 % und die Beklagten haben als Gesamtschuldner 72 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 34 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 66 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 1 S. 1;