OLG München - Endurteil vom 21.11.2017
23 U 1488/17
Normen:
HGB § 87c Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 11922/15

Anspruch eines Versicherungsvertreters auf Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle für ein Versicherungsbüro vermittelten GeschäfteZweck eines BuchauszugesFormelle AnforderungenAnspruch auf Erteilung eines neuen Buchauszugs

OLG München, Endurteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 23 U 1488/17

DRsp Nr. 2019/11888

Anspruch eines Versicherungsvertreters auf Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle für ein Versicherungsbüro vermittelten Geschäfte Zweck eines Buchauszuges Formelle Anforderungen Anspruch auf Erteilung eines neuen Buchauszugs

1. Ein Buchauszug soll einem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen. 2. Ein Buchauszug muss - ohne an eine bestimmte Form gebunden zu sein - eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller sich im Zeitpunkt seiner Aufstellung aus den Büchern des Unternehmers ergebenden Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind. 3. Es besteht nur dann ein Anspruch auf Erteilung eines neuen Buchauszugs, wenn das zur Verfügung gestellte Verzeichnis so schwere Mängel aufweist und so unzulänglich ist, dass es für den Handelsvertreter ganz unbrauchbar ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 17.03.2017 wird folgt abgeändert:

1. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 2. - - - - 3. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 4. - - - - II. III. IV. V.