OLG München - Urteil vom 16.10.2013
7 U 3018/13
Normen:
§ 84 AktG;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
ZIP 2013, 2200
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen O 26306/12

Anspruch eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft auf ein bestimmtes Abstimmungsverhalten eines Aufsichtsrats

OLG München, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 7 U 3018/13

DRsp Nr. 2013/23572

Anspruch eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft auf ein bestimmtes Abstimmungsverhalten eines Aufsichtsrats

1. Für einen gegen ein Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag eines Mitglieds des Vorstands auf ein bestimmtes Abstimmungsverhalten im Aufsichtsrat betreffend die Abberufung nach § 84 AktG gewährt diese Bestimmung keinen Anspruch.2. Da das Einwirken auf das Abstimmungsverhalten nur eines Mitglieds des Aufsichtsrats nicht geeignet ist, einen mehrheitlichen Beschluss zu verhindern, kann mit dem Antrag effektiver Rechtsschutz nicht erreicht werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.06.2013, Az. 5 HK O 26306/12, aufgehoben und der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

§ 84 AktG;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung um die Berechtigung, die Vorstandsstellung des Verfügungsklägers zu widerrufen.