OLG Bremen - Beschluss vom 13.03.2024
2 W 44/23
Normen:
GKG KV 9005 Anl. 1 zu § 3 Abs. 2; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 03.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 951/19

Anspruch eines Werkunternehmens auf Berücksichtigung der Kosten zur Beseitigung der Folgen einer Bauteilöffnung im Kostenverfahren als Gerichtskosten; Auslegung von Kostenregelungen in einem Vergleich

OLG Bremen, Beschluss vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 2 W 44/23

DRsp Nr. 2024/7244

Anspruch eines Werkunternehmens auf Berücksichtigung der Kosten zur Beseitigung der Folgen einer Bauteilöffnung im Kostenverfahren als Gerichtskosten; Auslegung von Kostenregelungen in einem Vergleich

1. Bei Auslegung von Kostenregelungen in einem Vergleich ist die formale Ausrichtung des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – XII ZB 539/11 –, Rn. 7, juris; Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 11, juris). 2. Aufwendungen der Parteien zählen auch dann, wenn sie zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit einem gerichtlich bestellten Sachverständigen getätigt werden, nicht zu den Gerichtskosten im Sinne einer Kostenvereinbarung der Parteien (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 12, juris).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 03.04.2023 - 3 O 951/19 - wird auf Kosten des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG KV 9005 Anl. 1 zu § 3 Abs. 2; ZPO § 92 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Berücksichtigung der Kosten zur Beseitigung der Folgen einer Bauteilöffnung im Kostenverfahren als Gerichtskosten.