Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.03.2017 -
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über den Ausgleich für Nachtarbeit.
Der 1939 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.03.1994 als teilzeitbeschäftigter Zeitungszusteller tätig. Arbeitsvertraglich haben die Parteien die Zahlung eines Stücklohns pro zuzustellendem Zeitungsabonnement zuzüglich eines Nachtzuschlags vereinbart.
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