Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Im Streit ist noch die Zahlung höherer Leistungen für die stationäre Unterbringung des am 17.2.2016 verstorbenen früheren Klägers L D (D) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2008.
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