OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.10.2019
14 U 83/18
Normen:
HGB § 323 Abs. 1 S. 3; BGB § 826; BGB § 31;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 693
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 271/17

Anspruch wegen unrichtiger Erstellung eines Testats in AnlageprospektenSittenwidrige Erteilung von Bestätigungsvermerken durch WirtschaftsprüferLeichtfertiges Übergehen erkannter Bedenken

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 14 U 83/18

DRsp Nr. 2020/1520

Anspruch wegen unrichtiger Erstellung eines Testats in Anlageprospekten Sittenwidrige Erteilung von Bestätigungsvermerken durch Wirtschaftsprüfer Leichtfertiges Übergehen erkannter Bedenken

1. Die Erteilung von Bestätigungsvermerken durch Wirtschaftsprüfer ist sittenwidrig, wenn der Handelnde, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung des Testates in einem solchen Maße Leichtfertigkeit an den Tag gelegt hat, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist.2. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Wirtschaftsprüfer leichtfertig und gewissenlos über erkannte Bedenken hinwegsetzt, bewusst auf eine unerlässliche eigene Prüfung verzichtet oder grob fahrlässig die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerks übersieht.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 13. Juni 2018 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 13 O 271/17) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: