OLG Köln - Beschluss vom 15.10.2020
4 U 82/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 708; BGB § 276 Abs. 2;
Fundstellen:
NZG 2021, 26
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 64/17

Anspruch wegen Verstoßes gegen GeschäftsführerpflichtenVerstoß gegen eine RechtsermittlungspflichtUngewisse Rechtmäßigkeit einer beabsichtigten MaßnahmeNicht abschließend geklärte Rechtslage

OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 4 U 82/19

DRsp Nr. 2020/16681

Anspruch wegen Verstoßes gegen Geschäftsführerpflichten Verstoß gegen eine Rechtsermittlungspflicht Ungewisse Rechtmäßigkeit einer beabsichtigten Maßnahme Nicht abschließend geklärte Rechtslage

Ein Geschäftsführer kann bei unklarer Rechtslage in bestimmten Grenzen das Risiko eines Rechtsverstoßes eingehen, wenn er seiner Rechtsermittlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und dabei einen vertrauenswürdigen Rat erhalten hat, der die Rechtmäßigkeit einer beabsichtigten Maßnahme als ungewiss identifiziert, weil die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 28. März 2019 - 83 O 64/17 wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

3.

Die Kosten der Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 43% und die Beklagten zu 57%.

4.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.