FG Münster - Urteil vom 19.04.2012
12 K 2614/11 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs 1 Nr 1; EStG § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1; EStG § 64 Abs 2 Satz 1; EStG § 65 Abs 1 Satz 1 Nr 2; VO (EG) 883/204 Art 67 Satz 1; DVO (EG) 987/2009 Art 60 Abs 1 Satz 2; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchstabe a;

Anspruchsausschluss, wenn das Kind bei einem anderen Berechtigten im EU-Ausland lebt

FG Münster, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 12 K 2614/11 Kg

DRsp Nr. 2013/16095

Anspruchsausschluss, wenn das Kind bei einem anderen Berechtigten im EU-Ausland lebt

Ein in Deutschland lebender Steuerpflichtiger hat Anspruch auf Kindergeld für sein in Polen beim Großvater lebendes und dort ohne eigene Einkünfte und Bezüge studierendes Kind.

Normenkette:

EStG § 62 Abs 1 Nr 1; EStG § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1; EStG § 64 Abs 2 Satz 1; EStG § 65 Abs 1 Satz 1 Nr 2; VO (EG) 883/204 Art 67 Satz 1; DVO (EG) 987/2009 Art 60 Abs 1 Satz 2; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchstabe a;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl) ist polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland (R). Er ist seit Juli 2008 bei der A GmbH nichtselbständig, sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Der Kl bezog für seine Tochter Y (Y), geboren am 09. April 1990, Kindergeld. Y lebte im Streitzeitraum in Polen bei ihrem Großvater und studiert dort ohne eigenes Einkommen oder eigene Bezüge. Der Kl ist von der Kindesmutter seit Februar 2010 geschieden.

Mit Bescheid vom 06. Mai 2011 hob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld mit der Begründung auf, Y lebe im Haushalt der Kindesmutter in Polen, die vorrangig berechtigt sei.

Der dagegen gerichtete Einspruch war erfolglos.

Mit seiner dagegen gerichteten Klage macht der Kl geltend, dass dem Großvater im Polen kein Kindergeld gezahlt werde.

Der Kl beantragt sinngemäß,