FG Münster - Urteil vom 05.05.2000
11 K 5722/98 F
Normen:
FördG § 2 Nr. 2 ; FördG § 4 ; FördG § 6 ;

Anspruchsberechtigung einer Besitzgesellschaft außerhalb des Fördergebiets im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

FG Münster, Urteil vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 11 K 5722/98 F - Aktenzeichen 11 K 1838/99 F

DRsp Nr. 2002/18125

Anspruchsberechtigung einer Besitzgesellschaft außerhalb des Fördergebiets im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

1. Ein Wirtschaftsgut gehört im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nur dann zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn es von dem investierenden Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird und Besitz- und Betriebsunternehmen für die Dauer der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind. 2. Dieses ist nicht der Fall, wenn die Beteiligung an der Betriebsstätte weder notwendiges Betriebsvermögen bei der Besitzgesellschaft selbst noch Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters der Besitzgesellschaft darstellt.

Normenkette:

FördG § 2 Nr. 2 ; FördG § 4 ; FördG § 6 ;

Entscheidungsgründe:

Zu entscheiden ist, ob es der Beklagte (Bekl.) zu Recht abgelehnt hat, für von der Klägerin (Klin.) angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Streitjahr 1991 eine Sonderabschreibung nach § 4 i.V.m. § 2 des Fördergebietsgesetzes (FördG) zu gewähren sowie die Bildung einer Rücklage nach § 6 i.V.m. § 2 FördG zuzulassen.