Zu entscheiden ist, ob es der Beklagte (Bekl.) zu Recht abgelehnt hat, für von der Klägerin (Klin.) angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Streitjahr 1991 eine Sonderabschreibung nach § 4 i.V.m. § 2 des Fördergebietsgesetzes (FördG) zu gewähren sowie die Bildung einer Rücklage nach § 6 i.V.m. § 2 FördG zuzulassen.
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