LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.03.2021
L 6 P 8/17
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 16.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 25/16

Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher PflegeKeine Zäsurwirkung eines (beschiedenen) Neuantrags im SozialversicherungsrechtErwerb einer Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Pflegeversicherung nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.03.2021 - Aktenzeichen L 6 P 8/17

DRsp Nr. 2022/12129

Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege Keine "Zäsurwirkung“ eines (beschiedenen) Neuantrags im Sozialversicherungsrecht Erwerb einer Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Pflegeversicherung nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht

1. Weder Neuanträge noch deren Bescheidung bei laufendem Anfechtungs- und Leistungsklageverfahren führen im Ergebnis zu einer Zäsurwirkung mit der Folge einer zeitlichen Beschränkung des Streitgegenstandes des sozialgerichtlichen Verfahrens. 2. Für die Anwendung der Überleitungsnorm des § 140 Abs. 1 SGB XI war kein Raum, wenn zwar ein "Altantrag" vorlag, dieser jedoch wegen Nichterfüllung der Leistungsvoraussetzungen nach altem Recht bis zum 31. Dezember 2016 unbegründet ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 16. Juni 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2016 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Leistungen nach Pflegegrad 2 für den Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis zum 30. April 2017 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden zu 1/4 der Beklagten auferlegt.