Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 16. Juni 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2016 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Leistungen nach Pflegegrad 2 für den Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis zum 30. April 2017 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden zu 1/4 der Beklagten auferlegt.
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