I. 1a. Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26.04.2019 wird als unzulässig verworfen, soweit sie beantragt, das unter Ziffer I) genannte Urteil zu ihren Gunsten auf einen weiteren Zahlungsbetrag hinsichtlich der Hauptforderung abzuändern, welcher 107.269,01 € übersteigt.
b. Das unter Ziffer I) genannte Urteil wird dahingehend berichtigt, dass der Hauptforderungsbetrag unter Ziffer 1) des Tenors
59.087,72 €
lautet.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zu 1) zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26.04.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage der Klägerin zu 1) wird abgewiesen.
III. Die Klägerin zu 1) trägt hinsichtlich beider Rechtszüge ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen in voller Höhe sowie von den bis zum 02.02.2021 angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen der Beklagten jeweils die Hälfte.
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