Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 19. März 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die Abwägung der betroffenen schutzwürdigen Interessen der Parteien ergibt, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin rechtswidrig ist.
1. Nach den vom Landgericht auf Seite 7 ff. des angefochtenen Urteils zutreffend dargestellten Maßstäben überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Schutz ihrer Persönlichkeit das von der Antragsgegnerin mit der Wortberichterstattung verfolgte Informationsinteresse und ihr Recht auf Meinungsfreiheit.
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