OLG Hamburg - Urteil vom 15.08.2019
3 U 155/16
Normen:
BGB § 631; BGB § 633; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 212;
Fundstellen:
BauR 2020, 834
NJW 2020, 1890
NZBau 2020, 302
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 329 O 372/15

Ansprüche auf Zahlung eines Kostenvorschusses wegen mangelhafter Werkleistung an einem BauwerkNeubeginn einer VerjährungsfristVerzicht auf die Einrede der Verjährung bei bereits eingetretener Verjährung

OLG Hamburg, Urteil vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 3 U 155/16

DRsp Nr. 2020/1226

Ansprüche auf Zahlung eines Kostenvorschusses wegen mangelhafter Werkleistung an einem Bauwerk Neubeginn einer Verjährungsfrist Verzicht auf die Einrede der Verjährung bei bereits eingetretener Verjährung

1. Ein Anerkenntnis nach § 212 BGB und ein Neubeginn der Verjährungsfrist ist nur bei noch laufender Verjährung möglich.2. Ein Schuldner kann auch nach Ablauf der Verjährungsfrist auf eine Verjährungseinrede wirksam verzichten, wenn der er bei Abgabe seiner Erklärung wusste oder zumindest für möglich hielt, dass die Verjährungsfrist schon abgelaufen und die Verjährung deshalb bereits eingetreten war.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.06.2016 - 329 O 372/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Das erstinstanzliche und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 633; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 212;

Gründe:

I.