OLG Brandenburg - Urteil vom 23.02.2022
7 U 133/20
Normen:
HGB § 231 Abs. 1; HGB § 234; HGB § 232; BGB § 675; BGB § 662; BGB § 667;
Fundstellen:
NZG 2022, 452
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 275/18

Ansprüche aufgrund des Bestehens oder der Beendigung einer EhegattenInnengesellschaft (vorliegend verneint)Übertragung von VertriebskontenAnsprüche aus einem Auftragsverhältnis

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 7 U 133/20

DRsp Nr. 2022/5076

Ansprüche aufgrund des Bestehens oder der Beendigung einer EhegattenInnengesellschaft (vorliegend verneint) Übertragung von Vertriebskonten Ansprüche aus einem Auftragsverhältnis

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.07.2020, Az. 12 O 275/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

HGB § 231 Abs. 1; HGB § 234; HGB § 232; BGB § 675; BGB § 662; BGB § 667;

Gründe:

I.