Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.12.2021 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster (Az.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
I.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € aus der - vom Kläger mit Schreiben vom 06.02.2018 angenommenen - strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 02.02.2018 i. V. m. §§ 339 Satz 2, 315 BGB, §
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