OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.06.2019
15 U 1/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 95/14

Ansprüche aus einem DarlehensvertragWirksamkeit eines SchuldbeitrittsSittenwidrigkeit zusammenhängender Schuldbeitritte

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 15 U 1/16

DRsp Nr. 2019/16258

Ansprüche aus einem Darlehensvertrag Wirksamkeit eines Schuldbeitritts Sittenwidrigkeit zusammenhängender Schuldbeitritte

1. Eine drastische finanzielle Überforderung naher Familienangehöriger ist anzunehmen, wenn der Mithaftende mit Hilfe seines pfändbaren und von der Insolvenz des Darlehensnehmers unabhängigen Vermögens und Einkommens über die vertraglich festgelegte Kreditlaufzeit voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die auf die mitübernommene Schuld entfallenden laufenden Zinszahlungen auf Dauer aufzubringen, so dass die realistische Gefahr einer ausweglosen lebenslangen Überschuldung besteht.2. Sittenwidrigkeit kann bereits dann vorliegen, wenn der Mithaftende innerhalb von fünf Jahren nicht einmal ein Viertel des gesicherten Kapitals aufbringen kann.

Tenor

I.

Auf die Teil-Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 04.03.2015, Az. 7 O 95/14, teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 45.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2015 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin

65 % und der Beklagte 35 % zu tragen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. IV.