OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2022
1 W 3/22
Normen:
ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 44 Abs. 4 S. 2; ZPO § 43; BGB § 121;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 07.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 235/18

Ansprüche aus einem JagdpachtvertragGröße einer bejagbaren FlächeSofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines AblehnungsgesuchsVerstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Anbringung eines Ablehnungsgesuchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 1 W 3/22

DRsp Nr. 2022/3495

Ansprüche aus einem Jagdpachtvertrag Größe einer bejagbaren Fläche Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Anbringung eines Ablehnungsgesuchs

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Wert der Beschwerde wird auf 5.721,60 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 44 Abs. 4 S. 2; ZPO § 43; BGB § 121;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Jagdpachtvertrag. Die Klägerin verpachtete dem Beklagten am 1. April 2010 das Jagdausübungsrecht für einen Jagdbezirk, dessen Fläche im Vertrag mit etwa 745 ha angegeben wurde. Der Beklagte behauptet unter anderem, die tatsächliche Größe des verpachteten Jagdbezirks sei kleiner als im Vertrag genannt.