Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.9.2020 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.675,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.675,08 € seit dem 7.6.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
2.Soweit sich der Kläger gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3 wendet, gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 1.313,77 € nebst Zinsen, wird die Berufung als unzulässig verworfen.
3.Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
4.Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte 85 % und der Kläger 15 % zu tragen. Von den Kosten der Streithilfe trägt der Kläger 15 %.
5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6.Die Revision wird nicht zugelassen.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.988,85 €
I.
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