OLG Hamm - Urteil vom 12.04.2021
2 U 122/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 357/18

Ansprüche aus einem Kaufvertrag über ein PonyFehlende PassivlegitimationNebenpflichtverletzung aus einem VermittlungsvertragZusicherung einer Eigenschaft FEI-erfolgreich

OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 2 U 122/19

DRsp Nr. 2021/11426

Ansprüche aus einem Kaufvertrag über ein Pony Fehlende Passivlegitimation Nebenpflichtverletzung aus einem Vermittlungsvertrag Zusicherung einer Eigenschaft "FEI-erfolgreich"

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 08.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.909,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.