Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. November 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert der Berufung beträgt 23.650,46 €.
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Blatt 178-185 Bd. I der Akten) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
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