OLG Hamm - Urteil vom 15.02.2021
18 U 60/20
Normen:
HGB §§ 84 ff.; BGB § 307;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 183/19

Ansprüche aus einem VertriebsvertragProvisionen im Kraftstoffgeschäft bei Bezahlung mit T&E-Karten

OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2021 - Aktenzeichen 18 U 60/20

DRsp Nr. 2021/5818

Ansprüche aus einem Vertriebsvertrag Provisionen im Kraftstoffgeschäft bei Bezahlung mit T&E-Karten

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.3.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum abgeändert;

die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB §§ 84 ff.; BGB § 307;

Gründe

A.

Die Klägerin betreibt als Pächterin der U GmbH die Autobahnraststätte X Nord. Sie ist mit der Beklagten durch einen "Vertriebsvertrag" vom 6./30.3.2009 verbunden, aufgrund dessen sie für die Beklagte Kraft- und Schmierstoffe verkauft und dem die Autobahn U GmbH unter dem 14.4.2009 zugestimmt hat. Darin heißt es auszugsweise wie folgt:

§ 1

Die Kraftstofffirma hat sich durch BAT-Vertrag mit der Autobahn U GmbH ... zur Belieferung der nachfolgenden Autobahntankstelle mit Kraft- und Schmierstoffen verpflichtet:

... X Nord ...