OLG Hamm - Beschluss vom 14.08.2019
30 U 59/19
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 298/18

Ansprüche aus einem vorzeitig beendeten Leasingvertrag über ein KraftfahrzeugAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandVerschulden eines Prozessbevollmächtigten

OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 30 U 59/19

DRsp Nr. 2021/11856

Ansprüche aus einem vorzeitig beendeten Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verschulden eines Prozessbevollmächtigten

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 21.05.2019 auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 14.02.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 14.02.2019 zur Zahlung offener Leasingraten und Schadensersatz nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 5.920,61 € aus einem vorzeitig beendeten Kfz-Leasingvertrag verurteilt. Die Widerklage, mit der der Beklagte seinerseits ein Abrechnungsguthaben gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, hat das Landgericht abgewiesen.

Gegen das ihm am 11.03.2019 zugestellte Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung des Beklagten.

Mit Schriftsatz vom 21.05.2019, eingegangen am selben Tage, hat der Beklagte beantragt, die Frist für die Begründung der Berufung um einen Monat bis zum 13.06.2019 zu verlängern. Zugleich hat er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hierzu im Einzelnen vorgetragen: