OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.03.2020
23 U 149/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 251 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 426/16

Ansprüche aus einem WerkvertragSchadensersatz wegen mangelhafter Erstellung einer Bodenplatte für ein EinfamilienhausFehlende Sauberkeitsschicht als Verstoß gegen die anerkannten Regeln der TechnikEinrede der Unverhältnismäßigkeit einer Mängelbeseitigung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 23 U 149/19

DRsp Nr. 2022/2947

Ansprüche aus einem Werkvertrag Schadensersatz wegen mangelhafter Erstellung einer Bodenplatte für ein Einfamilienhaus Fehlende Sauberkeitsschicht als Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik Einrede der Unverhältnismäßigkeit einer Mängelbeseitigung

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 30.04.2020 Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 251 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte wurde von dem Kläger und seiner Ehefrau, die ihre Ansprüche an den Kläger zediert hat, durch Bauwerkvertrag vom 21.12.2012/16.01.2013 mit der Errichtung eines Massivhauses beauftragt. Der Auftrag umfasste die Errichtung der Bodenplatte des nicht unterkellerten Hauses. Die Bodenplatte wurde im Oktober 2013 ausgeführt. Der Kläger und die Zedentin hatten den Gutachter A. mit der baubegleitenden Qualitätskontrolle beauftragt. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 21.10.2013 Mängel der Bodenplatte fest. Der Kläger und die Zedentin forderten die Beklagte zur Beseitigung der Mängel auf. Die Beklagte wies diese Aufforderungen zurück und stellte die Bauarbeiten ein.