SchlHOLG - Urteil vom 15.09.2022
5 U 132/22
Normen:
BGB § 125 S. 1; DepotG § 13 Abs. 1; BGB § 499 Abs. 1; BGB § 512; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 22.02.2022

Ansprüche aus einem WertpapierkreditvertragVeräußerung von Depotwerten zur Wiederherstellung von vereinbarten DeckungsrelationenUnwirksamkeit von AGB

SchlHOLG, Urteil vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 5 U 132/22

DRsp Nr. 2022/14790

Ansprüche aus einem Wertpapierkreditvertrag Veräußerung von Depotwerten zur Wiederherstellung von vereinbarten Deckungsrelationen Unwirksamkeit von AGB

Die von einer Bank in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wertpapierkredits verwandte Klausel, "Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur Wiederherstellung der vereinbarten Deckungsrelationen Depotwerte zu veräußern", ist nach § 125 Satz 1 BGB i.V.m. § 13 Abs. 1 DepotG formnichtig sowie wegen Verstoßes gegen § 499 Abs.1, § 512 BGB, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 22. Februar 2022 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.764,50 nebst hieraus Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 21. Mai 2021 an den Kläger zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.