OLG München - Endurteil vom 28.09.2022
7 U 3068/21
Normen:
BGB § 726;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 3994/17

Ansprüche aus einer Abwicklungsvereinbarung auf disquotale Verteilung des Erlöses aus der Veräußerung von GrundstückenNotwendigkeit eines einvernehmlichen Verkaufs als GanzesAuflösung einer GbR (vorliegend verneint)

OLG München, Endurteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen 7 U 3068/21

DRsp Nr. 2022/14499

Ansprüche aus einer Abwicklungsvereinbarung auf disquotale Verteilung des Erlöses aus der Veräußerung von Grundstücken Notwendigkeit eines einvernehmlichen Verkaufs als Ganzes Auflösung einer GbR (vorliegend verneint)

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.04.2021, Az. 41 O 3994/17, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 726;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einer Abwicklungsvereinbarung auf disquotale Verteilung des Erlöses aus der Veräußerung von Grundstücken.