OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2022
11 W 20/22
Normen:
GKG § 34 Abs. 1 S. 3; RVG § 13 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 20.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 105/20

Ansprüche aus einer BerufsunfähigkeitszusatzversicherungBeschwerde gegen einen GebührenstreitwertfestsetzungsbeschlussFestsetzung eines VergleichsmehrwertsWert einer rechtlichen Klärung insgesamt durch einen Vergleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2022 - Aktenzeichen 11 W 20/22

DRsp Nr. 2022/12438

Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Beschwerde gegen einen Gebührenstreitwertfestsetzungsbeschluss Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts Wert einer rechtlichen Klärung insgesamt durch einen Vergleich

Die - als vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegt zu behandelnde - Beschwerde vom 24.05.2022 (GA II 309 f.) gegen den Gebührenstreitwertfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 20.05.2022 - 6 O 105/20 (GA II 300 f.) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 34 Abs. 1 S. 3; RVG § 13 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.