Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11.02.2021, Az.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 165.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin betreibt ein Hotel mit Restaurant und unterhält eine Betriebsschließungsversicherung bei der Beklagten. Vereinbart sind die Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (Betriebsschließungsversicherung) (BS 2008; Anlage BLD 2).
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