OLG Hamm - Beschluss vom 17.07.2020
30 U 60/20
Normen:
ZPO § 233 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 114/19

Ansprüche aus einer BürgschaftUnzulässigkeit einer BerufungAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandVerschulden eines Prozessbevollmächtigten

OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 30 U 60/20

DRsp Nr. 2021/10196

Ansprüche aus einer Bürgschaft Unzulässigkeit einer Berufung Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verschulden eines Prozessbevollmächtigten

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 04.06.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 19.03.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster als unzulässig zu verwerfen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit zwei Fahrzeugleasinggeschäften aus einer Bürgschaft auf Zahlung von 62.802,56 € nebst Zinsen und Kosten in Anspruch. Mit dem am 19.03.2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.03.2020 mittels Telefax zugestellt worden (Bl. 168 d.A.). Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.04.2020, eingegangen mittels Telefax am selben Tage, hat die Beklagte Berufung eingelegt.