Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.09.2015 -
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin entstandenen Schaden wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung sowie der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.
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