OLG Brandenburg - Urteil vom 13.01.2021
4 U 208/20
Normen:
BGB § 666; BGB § 667; BGB § 675 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 48/20

Ansprüche des Auftraggebers aufgrund eines entgeltlichen Hausverwaltervertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 4 U 208/20

DRsp Nr. 2021/2128

Ansprüche des Auftraggebers aufgrund eines entgeltlichen Hausverwaltervertrages

1. Bei einem entgeltlichen Hausverwaltervertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit überwiegend dienstvertraglichem Charakter gem. § 675 BGB, auf den die Regeln des Dienstvertragsrechts gem. §§ 611 ff. BGB und des Auftragsrechts gem. §§ 662 ff. BGB Anwendung finden. 2. Dem Auftraggeber steht erst nach Beendigung des Hausverwaltervertrages ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher von dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit erhaltener Rechnungen für die verwalteten Objekte zu. 3. Die fehlende Erreichbarkeit des Auftragnehmers stellt jedenfalls dann keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Hausverwaltervertrages dar, wenn dieser etwa anlässlich eines Wasserschadens einen Handwerker beauftragt hat und nicht ersichtlich ist, dass seine persönliche Anwesenheit vor Ort erforderlich war.

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. September 2020 - 12 O 48/20 - abgeändert und der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 666; BGB § 667; BGB § 675 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I.