OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2020
1 U 91/19
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 466/18

Ansprüche des Betroffenen bei einer Verdachtsberichterstattung im Internet über ein Verhältnis mit seiner minderjährigen Nichte

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 1 U 91/19

DRsp Nr. 2020/8672

Ansprüche des Betroffenen bei einer Verdachtsberichterstattung im Internet über ein Verhältnis mit seiner minderjährigen Nichte

1. Die Berichterstattung im Internet über eine Beziehung des Betroffenen zu seiner Nichte und die bundesweite Fahndung nach beiden verletzt auch bei Namensnennung nicht die Grenzen einer Verdachtsberichterstattung, wenn hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt der aufgestellten Behauptungen angestellt wurden. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung auch die Gefahr zu berücksichtigen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleich setzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängen bleibt". 2. Die namentliche Erwähnung des Beschuldigten erfordert darüber hinaus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Dies setzt voraus, dass der berichtete Sachverhalt die Öffentlichkeit besonders berührt (hier: bejaht).

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. September 2019, Aktenzeichen 2 O 466/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.