OLG Stuttgart - Urteil vom 11.09.2018
6 U 6/15
Normen:
ProdHaftG § 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 175/14

Ansprüche des Eigentümers eines Pkw wegen Produktfehlern

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 6 U 6/15

DRsp Nr. 2018/18626

Ansprüche des Eigentümers eines Pkw wegen Produktfehlern

Ansprüche auf der Grundlage des ProdhaftG kommen nach Ablauf von zehn Jahren seit Inverkehrbringen des Produkts nicht mehr in Betracht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4.12.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

__________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.240,54 €

Normenkette:

ProdHaftG § 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Herstellerin eines erstmals am 1.11.2001 zugelassen Pkw Mercedes-Benz SL 500 Roadster, den der Kläger im September 2003 gebraucht erwarb, Schadensersatz wegen Produktfehler.

Das Fahrzeug ist mit dem sog. ABC-System ausgestattet, einer aktiven Fahrwerksteuerung, mit der die Vorspannung der Federbeine hydraulisch geändert wird, um eine Fahrzeugstabilisierung beim Anfahren, in Kurven oder beim Bremsen zu erreichen. In der Zeit von 7.2.2013 bis 7.8.2013 ließ der Kläger durch mehrere Reparaturen Schäden an dem ABC-System des Fahrzeugs beseitigen. Hierfür wandte er - nach seinem letzten Vortrag - 8.240,54 € auf.