OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.09.2016
I-7 U 82/15
Normen:
BGB § 652 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 183/14
LG Kleve, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 63/11

Ansprüche des Erwerbers eines Hausgrundstücks wegen unrichtiger Angaben im Exposé des vom Veräußerer beauftragten Maklers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2016 - Aktenzeichen I-7 U 82/15

DRsp Nr. 2017/5365

Ansprüche des Erwerbers eines Hausgrundstücks wegen unrichtiger Angaben im Exposé des vom Veräußerer beauftragten Maklers

1. Den Verkaufsmakler trifft die (Neben-)Pflicht, das zu verkaufende Objekt in einem Exposé so zu beschreiben, wie es dem tatsächlichen Zustand und den ihm vom Verkäufer gemachten Angaben entspricht. Dabei darf er die ihm vom Kunden gemachten Angaben nicht derart beschönigen, dass sie mit der Wirklichkeit nicht mehr übereinstimmen und unzutreffend sind. 2. Gegen diese Pflicht verstößt der Makler, wenn er das Objekt damit bewirbt, dass die Außenwände trocken gelegt worden seien, nachdem ihm der Ehemann der Veräußerin lediglich mitgeteilt hatte, dass die Außenwände durch Wegschaufeln von angehäuftem Sand trocken gemacht worden seien. 3. Der Veräußerer muss sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er hätte erkennen können, dass das von ihm zum Verkauf angebotene Objekt in dem vom Makler erstellen Exposé nicht zutreffend beschrieben worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 26.06.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: