1) Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. März 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.682,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar auf 14.227,40 € seit dem 04.09.2010, auf weitere 14.227,40 € seit dem 06.10.2010 und auf weitere 14.227,40 € seit dem 04.11.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus allen von der ... GmbH vor dem 22.06.2010 in die in der Anlage K 2 hell markierten Räumlichkeiten der Gewerbeimmobilie in der ... eingebrachten Gegenstände für seine Forderung auf Zahlung von Miete von jeweils 14.227,40 € für die Monate Juli und August 2010 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar auf 14.227,40 € seit dem 06.07.2010 und auf weitere 14.227,40 seit dem 05.08.2010 hat.
2) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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