OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.2016
16 U 73/15
Normen:
HGB § 87c Abs. 2; HGB § 87c Abs. 4; BGB § 259 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 141/10

Ansprüche des Handelsvertreters aufgrund eines beendeten Vertriebspartnervertrages betreffend die Direktvermarktung von DSL-VerträgenUmfang des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2016 - Aktenzeichen 16 U 73/15

DRsp Nr. 2020/8540

Ansprüche des Handelsvertreters aufgrund eines beendeten Vertriebspartnervertrages betreffend die Direktvermarktung von DSL-Verträgen Umfang des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs

1. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gem. § 87c Abs. 2 HGB erstreckt sich ausschließlich auf diejenigen vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfte, zu denen der Geschäftsherr erklärt, sie auch angenommen zu haben. 2. Ob diese Erklärung des Geschäftsherrn im Einzelfall zutreffend ist, der Buchauszug also vollständig und richtig ist, kann der Handelsvertreter dabei nicht im Rahmen einer gegebenfalls durch Beweisaufnahme zu klärenden streitigen Auseinandersetzung über den Anspruch nach § 87c Abs. 2 HGB, sondern nur durch Geltendmachung seiner den Buchauszug betreffenden Überprüfungsrechte aus § 87c Abs. 4 HGB und § 259 Abs. 2 BGB klären. 3. Ein weitergehender Auskunftsanspruch kann auch nicht aus § 86a Abs. 2 S. 2 HGB hergeleitet werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.04.2015 verkündete Teilurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 35 O 141/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

II. IV. V.