OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.03.2016
I-20 U 55/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 S. 1; UWG § 4 Nr. 4; UWG § 9;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 119/14

Ansprüche des Inhabers einer Internet-Domain gegen den Veranlasser einer sog. Dispute-EintragungSchutzfähigkeit der Bezeichnung Zwiebelmuster

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2016 - Aktenzeichen I-20 U 55/15

DRsp Nr. 2017/1562

Ansprüche des Inhabers einer Internet-Domain gegen den Veranlasser einer sog. Dispute-Eintragung Schutzfähigkeit der Bezeichnung "Zwiebelmuster"

1. Der angesprochene Geschäftsverkehr setzt die Verwendung eines Zwiebelmusters als Porzellan-Dekor nicht ausschließlich mit Meißener Porzellan gleich. Da es vielmehr auch andere namhafte Porzellanhersteller gibt, die ein Zwiebelmuster als Dekor verwenden, besteht kein Ausschließlichkeitsanspruch hinsichtlich der Verwendung des Begriffs "Zwiebelmuster". 2. Ist gleichwohl der DENIC veranlasst worden, einen sog. Dispute-Eintrag bei der Domain "zwiebel-muster.de" vorzunehmen mit der Folge, dass die Domain zwar weiter benutzt, aber nicht übertragen werden kann, so ist der Veranlasser im Falle des Fehlens eines Namens- bzw. Ausschließungsrechts verpflichtet, in die Löschung des Dispute-Eintrags einzuwilligen und den dem Domain-Inhaber durch die Unterbindung einer Übertragung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils der 37. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23.06.2015, Az. 37 O 119/14, festgestellt,

1.

dass der Klageantrag zu 1. erledigt ist;

2. II. III. IV. V.